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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 272/14

Gesetze: SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 2; SGG § 87; SGG § 183 S. 1; SGG § 183 S. 2; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB VI § 106; SGB VI § 143 Abs. 1; SGB X § 37; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwZG § 4; VwVG § 4; VwVG § 5 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 1990; BGB § 2058; AO § 265; ZPO § 767; ZPO § 780; ZPO § 781

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers durch die Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB) lässt die Rechtmäßigkeit des gegen den Erben ergangenen Erstattungsbescheides unberührt. Die Dürftigkeit des Nachlasses ist daher nicht schon im Anfechtungsprozess, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

2. Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit vom Rentenversicherungsträger in Anspruch genommene Erbe des Versicherten ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht kostenprivilegiert.

Fundstelle(n):
GAAAG-64130

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LSG Hessen, Urteil v. 13.10.2017 - L 5 R 272/14

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