Die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, nicht nur auf die Kosten der hierauf gerichteten Eingliederungshilfe. Für die Anwendung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII ist auch unerheblich, ob die Leistungsgewährung sogleich mit Eintritt in die ambulant betreute Wohnform einsetzt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X des erstangegangenen Rehabilitationsträgers ist gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat. Dies gilt dann nicht, wenn er geleistet hat, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig wäre.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
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