BGH Beschluss v. - 4 StR 73/17

Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs

Gesetze: § 10 Abs 1 Nr 4 JGG, § 15 Abs 1 Nr 4 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Instanzenzug: Az: 31 KLs 2/16

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
Sost-Scheible     
       
Roggenbuck     
       
Cierniak
       
Bender     
       
Feilcke     
       

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR73.17.0

Fundstelle(n):
MAAAG-64073