Gründe
Die Beschwerde ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Diese Frist ist vorliegend am abgelaufen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist (übermittelt durch Telefax des Finanzgerichts —FG—) am und damit verspätet beim BFH eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung —ZPO—).
Die verspätete Einlegung der vorliegenden Beschwerde ist darauf zurückzuführen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschwerdeschrift zwar entsprechend der bis zum geltenden Rechtslage, aber entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet hat. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten als Verschulden anzulasten, die Kläger tragen als Beschwerdeführer daher das Risiko des verspäteten Eingangs der Beschwerde beim BFH (BFH-Beschlüsse vom VII B 80/01, BFH/NV 2002, 215; vom V B 91/01, nicht veröffentlicht —nv—).
Eine Mitverantwortung der Geschäftsstelle des FG für die Fristversäumnis mit der Folge, dass sich das Verschulden (des Prozessbevollmächtigten) der Kläger nicht auswirkt (vgl. dazu , BVerfGE 93, 99) kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom III R 14/01, BFH/NV 2002, 48; vom VII R 89/96, BFH/NV 1997, 492). Die Geschäftsstelle des FG hat die am Freitag, dem eingegangene Beschwerde mit Begleitschreiben vom Montag, dem und damit unverzüglich an den BFH weitergeleitet und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom selben Tage Abgabenachricht erteilt. Die Weiterleitung konnte wegen des Fristablaufs ebenfalls am auch bei normalem Postlauf nicht dazu führen, dass die Beschwerde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangte. Zu seiner Übermittlung vorab durch Telefax war das FG nicht verpflichtet (BFH-Beschlüsse vom X B 3/91, BFH/NV 1992, 120; vom IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125). Den Eingang des von ihm dennoch übersandten Telefaxes beim BFH erst am hat es daher nicht zu vertreten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 67
BFH/NV 2003 S. 67 Nr. 1
MAAAA-68057