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Tatsächliche Verständigung; Subsidiarität der Feststellungsklage
(1) Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. (2) Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i. S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 118 Satz 1 AO dar. (3) Hat der Stpfl. die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Stpfl. die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das FA diesen als unzulässig verwirft.
In der Rechtsprechung des BFH...