Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) auf nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG
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Der Az. entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG seien nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition des § 255 HGB anzuerkennen. Gleichzeitig urteilte der BFH, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Rechtsprechungsänderung zeitlich erst ab dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils am anzuwenden sei.
Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom , Az. IX R 36/15 der Auffassung der Finanzverwaltung lt. (BStBl I 2010 S. 832). Die Anwendung des Az. IX R 36/15 war Gegenstand der Erörterungen auf Bund-Länder Ebene (ESt V/2017, Top 20), die abschließende Erörterung wurde jedoch vertagt.
Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, sind weiterhin nach der fortgeltenden Verwaltungsauffassung lt. (BStBl I 2010 S. 832) zu beurteilen, wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, die nach dem geleistet wurden oder nach diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, sind bis zur abschließenden Erörterung auf Bund-Länder Ebene zurückzustellen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 35/2017
Fundstelle(n):
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 4
HAAAG-63551