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Lohnveredelung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Werden Gegenstände be- oder verarbeitet liegt regelmäßig eine Lohnveredelungsleistung vor, die als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu qualifizieren ist. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung an Gegenständen der Ausfuhr, kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen.
Der Beitrag stellt die Grundsätze und Besonderheiten der Umsatzbesteuerung von Lohnveredelungsleistungen vor. Praxisbeispiele einer „aktiven“ Lohnveredelung mit Drittlands- und innergemeinschaftlichem Bezug zeigen die zutreffende Verbuchung auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1588 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1433 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
4120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
4338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Unter Lohnveredelung versteht man die Bearbeitung oder Weiterverarbeitung von Material gegen Entgelt im Rahmen eines Werkvertrages, wobei die Verfügungsmacht der Ware beim Auftraggeber verbleibt. Hierbei wird das Material in das Unternehmen des Auftragnehmers (Lohnveredeler) verbracht, dort von diesem be- oder verarbeitet und gelangt anschließend als fertiges Produkt zum Auftraggeber zurück oder wird unmittelbar an dessen Abnehmer versendet.
Je nach dem Ort der Be- oder Verarbeitung wird zwischen der passiven und der aktiven Lohnveredelung unterschieden:
Die passive Lohnveredelung ist die Be- oder Verarbeitung des Materials im Drittland, wobei das fertige Produkt nach der Lohnveredelung wieder ins Inland eingeführt wird.
Bei der aktiven Lohnveredelung wird spiegelbildlich das Material vom Drittland in das Inland verbracht, dort be- oder verarbeitet und anschließend wieder in das Drittland versendet.
Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist nur die an dem bereitgestellten Material ausgeführte Dienstleistung. Die Lohnveredelung gehört daher in die Kategorie der Werkleistungen, die im Umkehrschluss des § 3 Abs. 4 UStG als sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu qualifizieren sind. Es ist nicht erforderlich, dass das Produkt durch die Be- oder Verarbeitung eine andere Marktgängigkeit erhält oder sich die Funktionsweise verändert.
Entsprechendes gilt für sog. Umtauschleistungen nach § 3 Abs. 10 UStG. Es genügt z. B. das Sortieren, Beschriften, Verpacken oder Zusammenstellen des Materials.
Die Unterscheidung zwischen einer „normalen“ Lieferung oder Werklieferung und einer Werkleistung ist wichtig für die Bestimmung des Orts der ausgeführten Werkleistung. Es gelten hier ausnahmslos die Ortsbestimmungen, die für „normale“ sonstige Leistungen gelten.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG kann unter den Voraussetzungen des § 7 UStG – Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr – in Betracht kommen.
Für die Abrechnung der Be- und Verarbeitungsleistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen, ist seit dem § 3a Abs. 2 UStG maßgeblich: Die Werkleistung wird demnach dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Als Unternehmer i. S. des § 3a Abs. 2 UStG gelten auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
Unternehmer T aus Taiwan stellt aus den vom Unternehmer U aus Berlin bereitgestellten Stoffen bedruckte T-Shirts her. Die Stoffe werden von Hamburg nach Taiwan verbracht und gelangen nach der Bearbeitung wieder nach Deutschland zurück.
T führt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, die im Umkehrschluss des § 3 Abs. 4 UStG als Werkleistung anzusehen ist. Ort der Werkleistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Berlin, da der Auftraggeber U in Berlin ansässig ist.
Die sonstige Leistung unterliegt der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG. Steuerschuldner ist demnach U.
Wird die Werkleistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Werkunternehmer ausschließlich oder überwiegend tätig geworden ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG).
Unternehmer U aus Konstanz betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt für hochwertige Pkw. Die Privatperson P aus der Schweiz bringt seinen Ferrari von Zürich nach Konstanz und lässt den Pkw dort umfassend warten.
U führt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, die im Umkehrschluss des § 3 Abs. 4 UStG als Werkleistung anzusehen ist. Ort der Werkleistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG Konstanz, da der Auftraggeber eine Privatperson ist und die Werkleistung dort ausgeführt wurde.
Zu den Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen gehören auch Wartungsleistungen an Kraftfahrzeugen. Die steuerbare sonstige Leistung kann unter den Voraussetzungen nach § 7 UStG steuerfrei sein (siehe Abschnitt 3.2).
3.2 Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
3.2.1 Allgemeines
Ist der Ort der Werkleistung im Inland, kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 7 UStG die Lohnveredelungsleistung umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der zu bearbeitende Gegenstand vom Auftraggeber in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurde oder für diese Zwecke im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Gegenstand in einer zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung veredelt wird. Weitere Hinweise und Beispiele zum Erfordernis des Einfuhrzwecks enthält Abschnitt 7.1 Abs. 3 bis 5 UStAE.