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Track 13 | Sozialversicherung: Ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich beitragsfrei
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Mit dieser Entscheidung hat das BSG einen vorläufigen Schlusspunkt unter die uneinheitliche Rechtsprechung der LSG gezogen.
Eine wichtige Entscheidung zum Sozialversicherungsrecht bildet heute den Abschluss in unserer Rubrik „Aktuelle Urteile”. Das Bundesozialgericht hat das ehrenamtliche Engagement gestärkt. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich beitragsfrei.
Das oberste Gericht für die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland mit Sitz in Kassel hat entschieden: Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Unschädlich ist es dabei, wenn neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Mit dieser Entscheidung hat das BSG einen vorläufigen Schlussstrich unter die uneinheitliche Rechtsprechung de...