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NWB Nr. 48 vom Seite 3622

Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenadresse auf der Rechnung

von Dr. Matthias Oldiges, München

Der EuGH hat am NWB ZAAAG-62440 in den deutschen Vorlageverfahren Rs. C-374/16 „Geissel“ und C-375/16 „Butin“ über die Frage entschieden, ob die Angabe der postalischen Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse auf einer Rechnung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH hatten sich am mit zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt (XI R 20/14 und V R 25/15). Beide Senate wollten wissen, ob die Rechnungsvoraussetzung der „vollständigen Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL) verlangt, dass es sich dabei um den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden handelt. Während der V. Senat eine wirtschaftliche Tätigkeit an diesem Ort für erforderlich hielt, sah der XI. Senat eine Briefkastenadresse als ausreichend an.

In den beiden Vorlageverfahren betrieben die Kläger jeweils einen Kraftfahrzeughandel und empfingen Eingangsrechnungen von ihren Geschäftspartnern. Die Kläger begehrten den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen, in welchen die Leistenden jeweils nur ihre Briefkastenadresse angegeben hatten. Im Vorlageverfahren in der Rs. „Geissel“ (C-374/16) gab de...

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