BFH Beschluss v. - XI B 190/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 30, m.w.N.). Daran ist auch seit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze festzuhalten (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 213, m.w.N.).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt, wenn der vom Steuerpflichtigen —geringfügig— beschäftigte Ehepartner die geschuldete Leistung zu 100 % in einem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, ist eindeutig zu bejahen.

Es ist unstreitig, dass der fragliche Raum wegen seiner räumlichen Verbindung zur Wohnung, seiner Einrichtung und der in ihm ausgeübten Tätigkeit (Buchführungsarbeiten u.Ä. für die Arztpraxis des Ehepartners) die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist (vgl. zur Gesamtwürdigung z.B. , BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 285 l). Da die Abzugsbeschränkung dem Zweck dient, den betrieblichen und den privaten Bereich eines Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 16) kann für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, nicht danach differenziert werden, ob der Betriebsinhaber selbst oder sein von ihm angestellter Ehegatte in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Raum nutzt.

b) Die Frage, ob es im Rahmen der begrenzten Abziehbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG genügt, dass der Arbeitnehmerehegatte zu mehr als 50 v.H. seiner Tätigkeit das Arbeitszimmer nutzt und ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist eindeutig zu verneinen.

Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, in dem § 4 Abs. 5 EStG steht. Diese Norm regelt die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung des Betriebsinhabers, nicht den Werbungskostenabzug seiner Arbeitnehmer. Der Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG bestimmt sich daher aus der Sicht desjenigen, der den Abzug begehrt. Da die Klägerin in den von ihr angemieteten Praxisräumen ganztägig als Ärztin beschäftigt war, machte die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers durch sie bzw. den von ihr angestellten Ehemann weniger als 50 % ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit aus.

2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH im Streitfall erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Zwar ist danach grundsätzlich eine Entscheidung durch den BFH erforderlich, wenn die FG in ihrer Rechtsprechung voneinander abweichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 213). Zwischen der Vorentscheidung und dem von der Klägerin zitierten (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1429) besteht jedoch keine die Revisionszulassung erfordernde Abweichung.

Eine Entscheidung des BFH ist nur dann i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO erforderlich , wenn verschiedene FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten. Für die Notwendigkeit eines nämlichen Sachverhalts gilt nichts anderes wie für die Divergenzrevision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnrn. 48, 53, m.w.N.).

Der im Streitfall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem der Entscheidung des FG Nürnberg. Letzterer lag ein Fall zugrunde, in dem dem den Abzug begehrenden, nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen am Sitz des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Demgegenüber stehen der Klägerin zur Ausübung ihres Berufs die angemieteten Praxisräume zur Verfügung.

3. Die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erhobenen Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, weil es ”die Zeugenaussage von dem Ehemann der Klägerin nicht für erforderlich” gehalten habe, rügt die Klägerin sinngemäß mangelnde Beweiserhebung und damit Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn u.a. dargelegt wird, dass, ggf. in welchem Schriftsatz oder Sitzungsprotokoll Beweismittel angeboten worden sind und dass die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt worden ist (vgl. weitere Einzelheiten, Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 69, m.w.N.). Daran fehlt es. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass, ggf. wann sie eine Einvernahme ihres Ehegatten beantragt hat.

b) Soweit die Klägerin Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das FG in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben habe, dass es der Aussage des Ehegatten keinen Beweiswert zubilligen werde, kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nämlich nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn dargelegt wird, was die Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 14). Angaben hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 146
BFH/NV 2003 S. 146 Nr. 2
GAAAA-67946