Pfändungsschutzkonto: Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners bei vergeblichem Versuch einer Barabhebung; Anrechnung der Verfügungen des Schuldners über sein pfandfreies Guthaben auf das übertragene Restguthaben des Vormonats
Leitsatz
1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).
Gesetze: § 850k Abs 1 S 1 ZPO, § 850k Abs 1 S 3 ZPO
Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 9 S 87/16vorgehend AG Wuppertal Az: 32 C 143/15
Tatbestand
1Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie führte für D. (künftig: Schuldnerin) ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO. Die beklagte Stadt hatte Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 750,31 € und 2.716,88 € und erließ deswegen am eine der Klägerin am zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der ersten und am eine der Klägerin am zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der zweiten Forderung und pfändete die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldnerin bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebührten, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unter Einschluss des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge. Das gepfändete Konto wurde auf Guthabenbasis geführt.
2Mit Bescheid vom bewilligte das zuständige Jobcenter der Schuldnerin nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1.496 € und überwies diesen Betrag auf das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin, auf welchem der Betrag am gutgeschrieben wurde. In Höhe dieser Gutschrift wollte die Schuldnerin erstmals im Monat August 2014 - zusätzlich zu bereits erfolgten Verfügungen in Höhe von 1.049 € - verfügen. Die Schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtümlich die Auszahlung unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung, obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte, der zugleich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO darstellte.
3Am überwies die Klägerin an die Beklagte von dem gepfändeten Konto einen Betrag von 750,31 € auf die erste und einen Betrag von 40,59 € auf die zweite Pfändung. Nachdem die Schuldnerin dies bei der Klägerin beanstandet hatte, schrieb diese nach von der Beklagten bestrittenem klägerischen Vortrag am der Schuldnerin einen Betrag von 791 € gut, über den die Schuldnerin am gleichen Tag in Höhe von 790 € verfügte.
4Die Klägerin verlangte die Auszahlungen vom von der Beklagten zurück. Diese verweigerte die Rückzahlung mit dem Hinweis, die Zahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin hat deswegen die Beklagte auf Rückzahlung von 790,90 € nebst Zinsen verklagt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Gründe
5Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin sowohl aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Beträge nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet habe. Die Beträge seien wirksam gepfändet gewesen und der Beklagten zur Einziehung überwiesen worden. Die Schuldnerin habe entgegen § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht bis Ende des Monats August 2014 über die einmalige Leistung für Erstausstattung der Wohnung verfügt, so dass das im September 2014 insoweit bestehende Guthaben an die Beklagte habe ausbezahlt werden müssen. Dass die Schuldnerin über den Anfang Juli 2014 einbezahlten Betrag noch im August 2014 habe verfügen wollen, ändere an dem Ergebnis nichts.
II.
7Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch auf Rückzahlung der im September 2014 ausgekehrten Beträge.
81. Bei den beiden Zahlungen im September 2014 handelt es sich allerdings um Leistungen der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 BGB. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung begründeten Einziehungsrecht der Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten (vgl. , BGHZ 151, 127, 128).
92. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht ohne einen Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte erbracht.
10a) Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der Beklagten an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hätte (vgl. aaO S. 132). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht ( aaO) oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (, BGHZ 82, 28, 32 f). Entsprechendes gilt, wenn es zur Auszahlung eines Guthabens von einem Pfändungsschutzkonto kommt, obwohl dieses Guthaben nach § 850k ZPO nicht von der Pfändung erfasst war.
11b) Demgegenüber bestand zum Zeitpunkt der Auszahlung der Geldbeträge an die Beklagte ein dieser zustehendes Pfand- und Einziehungsrecht, so dass die Auszahlungen an sie mit Rechtsgrund erfolgten.
12aa) Die Beklagte hat gemäß §§ 41, 43, 48 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (künftig: VwVG) sämtliche - auch künftige - Forderungen der Schuldnerin, die dieser aus dem Girovertrag gegen die Klägerin zustanden, wirksam gepfändet, was von der Revisionsklägerin nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich des Pfändungsschutzes verweist § 48 VwVG unter anderem auf § 835 ZPO, §§ 850 bis 852 ZPO, mithin auch auf § 850k ZPO. Unstreitig handelt es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO. Da die Beklagte die Forderungen nicht nur gepfändet, sondern sich auch zur Einziehung überwiesen hatte (§ 44 VwVG), war sie ermächtigt (§ 835 Abs. 1 ZPO), die Forderungen der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Auszahlung der Tagessalden am geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO unterfielen.
13bb) Im Streitfall bestand kein Pfändungsschutz an den ausgezahlten Beträgen mehr.
14(1) Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Ihm wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1, § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen Kalendermonat als Sockelfreibetrag gewährleistet, der im streitgegenständlichen Zeitraum 1.045,04 € betrug. Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein (, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Urteil vom - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 7; Kreft, Festschrift Schlick, 2016, S. 247, 250 f). Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3, § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung (vgl. auch aaO Rn. 15; Urteil vom , aaO; so auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5, 7; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 15; Kreft, aaO S. 253; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 741). Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip; vgl. , NZI 2015, 230 Rn. 16; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; Sudergat, aaO Rn. 245; Kreft, aaO; Ahrens, EWiR 2015, 133, 134).
15In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings auch vertreten, ein Ansparübertrag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht temporär, sondern allein quantitativ in Höhe des Pfändungsfreibetrags beschränkt (, nv; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 105). Diese Ansicht entspricht weder dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die nur eine einmalige Übertragung des Ansparübertrags in den nächsten Monat kennt, noch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom ist ausgeführt, dass ein in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen werde und den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend erhöhe (BT-Drucks. 16/7615, S. 19). Die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages wirke nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats; sei ein Freibetrag bis dahin nicht verbraucht worden, erlösche der Pfändungsschutz und der betreffende Betrag stehe nicht mehr dem Schuldner, sondern dessen Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/7615, S. 31). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom ist festgehalten, für den Schuldner wirtschaftlich sinnvoll und mit Rücksicht auf die Gläubigerbelange angemessen sei nur, dass dem Schuldner ein unverbrauchtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliege, auch noch im nächsten Monat zur Verfügung stehe. Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht werde, stehe dem Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/12714 S. 19). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen (vgl. aaO; Urteil vom , aaO).
16Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag ( aaO Rn. 9).
17(2) Die Leistung des Jobcenters für die Erstausstattung der Wohnung, die im Juli 2014 dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschrieben worden ist, erhöhte gemäß § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 SGB I den geschützten Sockelfreibetrag um einen Mehr- oder Aufstockungsfreibetrag in Höhe von 1.496 €. Bei der auf § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II beruhenden Erstausstattung für die Wohnung handelt es sich um eine von dem Regelbedarf nicht umfasste einmalige Leistung, die gesondert von dem Regelbedarf erbracht wird (Schlegel/Voelzke/Behrend, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rn. 54). Sie stellt sich deswegen als einmalige Geldleistung im Sinne der Vorschriften dar.
18Die Zahlung durch das Jobcenter bezog sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern sollte ausweislich des Bescheids zweckentsprechend verwendet werden. Dennoch wurde diese Gutschrift auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO zeitlich nur beschränkt geschützt, nämlich nach § 850k Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 ZPO im Zuflussmonat sowie im ersten Folgemonat (BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 16). Auch für Guthaben aus Geldleistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften besteht damit kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 7). Mithin bestand der erhöhte Pfändungsschutz nur für die Monate Juli und August 2014.
19An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin der Klägerin die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO unstreitig erst im Monat August 2014 vorgelegt hat. Zwar war die Klägerin ihr gegenüber nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Leistung des von der Pfändung infolge von § 850k Abs. 2 ZPO nicht erfassten Guthabens nur insoweit verpflichtet, als sie durch eine Bescheinigung etwa des Jobcenters nachwies, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst war. Doch folgt daraus nicht, dass diese Gutschrift im Zuflussmonat allein nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 835 Abs. 4 ZPO und nach § 850k Abs. 2 ZPO erst ab dem Monat August 2014 geschützt gewesen wäre mit der Möglichkeit des Ansparübertrages in den Monat September 2014 (vgl. , NZI 2015, 239 Rn. 9). Bei § 850k Abs. 5 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich nur um eine Schutzvorschrift zugunsten der Bank; sie ändert nichts daran, dass der Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Monat Juli 2014 einsetzte und sich deswegen nach § 850k Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 ZPO nur in den Monat August 2014 fortsetzte.
20(3) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass die Schuldnerin im Juli und im August 2014 über die im Juli 2014 erfolgte Gutschrift zur Erstausstattung der Wohnung nicht vollständig verfügt und deshalb auch nicht den insoweit bestehenden Freibetrag in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Schuldnerin im August 2014 versucht hat, den fraglichen Geldbetrag abzuheben, ihr dies aber durch die Mitarbeiterin der Klägerin unter Hinweis auf die Pfändung verwehrt worden ist. Denn der Versuch einer Barabhebung stellt - entgegen der Annahme der Klägerin in den Tatsacheninstanzen und in der Revisionsbegründung, von der sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich Abstand genommen hat - keine Verfügung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO dar.
21Mit ihrem Auszahlungsbegehren hat die Schuldnerin die Klägerin gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB beauftragt, ihr Bargeld auszuzahlen. Sie hat mithin die Klägerin angewiesen und diese verpflichtet, einen Zahlungsvorgang auszulösen (vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 42). Die Klägerin hat jedoch den Zahlungsvorgang nicht ausgeführt und daher die ihr erteilte Weisung nicht erfüllt (vgl. MünchKomm-BGB/Casper, aaO Rn. 47). Das hat zur Folge, dass die Schuldnerin nicht innerhalb der Monate Juli und August 2014 über ihr Konto in Höhe des geschützten Betrages verfügt hat. Denn unter einer Kontoverfügung werden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge verstanden: Barauszahlung an den Schuldner, Ausführung von Überweisungsaufträgen, Einlösung von Schecks, Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere durch Belastung des Kontos, Einsatz von Bank- und Kreditkarten, die zur Belastung des Kontos führen (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. Rn. 665 ff; BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 829, Rn. 128; AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank - Bankrechtliche Regelungen 5 in MünchKomm-HBG/Schmidt/Hadding, 3. Aufl., Band 6, Anlage Textanhang zu D. 5.IV.A.5.). Daraus folgt, dass ein Bankkunde über sein Konto erst verfügt hat, wenn die Bank den Zahlungsvorgang ausgeführt und auf dem Konto eine belastende Buchung vorgenommen hat. Nur so erlischt der Auszahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (§ 362 Abs. 1 BGB).
22(4) Mit Ablauf des Monats August 2014 unterlagen die an die Beklagte ausgezahlten Beträge sonach nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO und waren deshalb für die Beklagte pfändbar. Da die der Pfändung unterliegenden Auszahlungsansprüche der Beklagten zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldnerin zustehenden Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen und konnte die Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB befreiend an die Beklagte leisten und sowohl die Einziehungsrechte der Beklagten als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen (vgl. , BGHZ 82, 28, 32).
233. Der Rechtsgrund ist später weder weggefallen, noch ist der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn die Klägerin hat im September 2014 die Geldbeträge an die Beklagte aufgrund des bestehenden Pfand- und Einziehungsrechts ausgezahlt, ist damit ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin nachgekommen und hat die Einziehungsrechte der Beklagten zum Erlöschen gebracht. Durch diese Auszahlungen ist zudem der gepfändete Anspruch der Schuldnerin nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Diese Rechtsgründe für die Leistung der Klägerin bleiben bestehen, auch wenn sie der Schuldnerin den im August 2014 vertragswidrig verweigerten Geldbetrag im Oktober 2014 doch noch ausgezahlt haben sollte. Aus den gleichen Gründen kann nicht gesagt werden, der mit der Leistung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR3.17.0
Fundstelle(n):
DB 2017 S. 7 Nr. 49
NJW 2017 S. 10 Nr. 49
NJW 2018 S. 1026 Nr. 14
NJW-RR 2018 S. 315 Nr. 5
WM 2017 S. 2303 Nr. 48
ZIP 2017 S. 2290 Nr. 48
ZIP 2017 S. 91 Nr. 47
GAAAG-62831