Übertragung einer Biokraftstoffquote durch Quotenhandelsvertrag setzt die Übererfüllung der Quotenverpflichtung hinsichtlich
der fraglichen Biokraftstoffmenge voraus
Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids
Drittbetroffenheit
Leitsatz
1. Der Quotenhandel eines selbst quotenverpflichteten Dritten ist diesem nur mit Biokraftstoffen möglich, hinsichtlich derer
er seine eigene Quotenverpflichtung übererfüllt hat.
2. Eine Übertragung des Quotenüberhangs des Dritten und Anrechnung der Biodieselmenge auf die Biodieselquote des Erwerbers
kommt nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten bestandskräftig festgestellt ist, dass die fragliche Biodieselmenge nicht
auf dessen eigene Biokraftstoffquote anrechenbar ist.
3. Aufgrund der Tatbestandswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, müssen außer der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, sowie den Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber der Verwaltungsakt wirksam geworden ist, auch alle anderen Behörden,
Gerichte und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt und die durch diesen getroffene Regelung oder
Feststellung ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde
legen, solange dieser nicht nach den Regeln der AO geändert oder aufgehoben wird.
4. Eine Rechtsverletzung des Erwerbers durch den Quotenfeststellungsbescheid des Dritten und damit eine zu einem Anfechtungsrecht
führende unmittelbare rechtliche Drittbetroffenheit ist nicht gegeben.
Fundstelle(n): SAAAG-62519
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2017 - 1 K 1189/15
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