Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch eine Untersuchungshaft und späterer
Freisprechung von den straffrechtlichen Vorwürfen
Leitsatz
1. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist es ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht dazu in der
Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es weiterhin als „in Ausbildung befindlich” i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG zu behandeln, ebenso wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet
und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
2. Daher besteht ein Kindergeldanspruch für einen weiter ausbildungswilligen volljährigen Sohn, dessen Berufsausbildung durch
eine Untersuchungshaft von über einem Jahr Dauer unterbrochen worden ist, der in dieser Zeit seine Berufsausbildung nicht
fortsetzen konnte und der später von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden ist (gegen Dienstanweisung zum Kindergeld
2014 A 14.10 Abs. 8).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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