Frage der Steuerbefreiung von verkehrstherapeutischen Leistungen
Leitsatz
Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Einordnung als Heilbehandlung entscheidend auf die Zielsetzung
der Maßnahmen an. Leistungen sind Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht
nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen, abzumildern oder das allgemeine
Wohlbefinden zu steigern. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass der Stpfl. bei der von ihm durchgeführten Verkehrstherapie
auf der Grundlage eines psychotherapeutischen Konzepts arbeitet und vollwertige psychotherapeutische Arbeit leistet, ist aber
der Auffassung, dass das Hauptziel dieser Therapie nicht die Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 38 DStRE 2018 S. 1297 Nr. 21 EFG 2017 S. 1763 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2017 S. 3829 GAAAG-62510
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