Vergewaltigung: Finaler Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg
Gesetze: § 177 Abs 1 Nr 1 StGB vom , § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB vom
Instanzenzug: Az: 7 KLs 8/16
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung stößt demgegenüber auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
31. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin ein Wochenende gemeinsam in der Wohnung der Nebenklägerin verbracht. Nachdem das Zusammensein zunächst harmonisch verlaufen und es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war, hatte der Angeklagte die Nebenklägerin im Rahmen einer Streitigkeit geschlagen und getreten. Anschließend hatte er ihr das blutverschmierte Gesicht abgeduscht. Da dabei die Kleidung der Nebenklägerin nass geworden war, begab sie sich ins Schlafzimmer, um diese zu wechseln. Als sie sich ausgezogen hatte und zumindest weitgehend unbekleidet war, stieß der Angeklagte sie auf das Doppelbett, so dass sie mit dem Rücken darauf zu liegen kam. Dann begann er damit, sie im Intimbereich zu berühren, als wolle er sie befriedigen. Die Nebenklägerin sagte daraufhin, dass sie dies nicht wolle, sondern es ekelhaft finde, und forderte den Angeklagten auf, damit aufzuhören. Auch versuchte sie, seine Arme wegzustoßen. Der Angeklagte, der sich neben sie auf das Bett gelegt hatte, fuhr indes fort und erwiderte, dass das "doch geil" sei. Die Nebenklägerin sagte sodann, dass es "eine Vergewaltigung" sei, wenn er jetzt gegen ihren Willen weiter mache. Sie drehte sich zur Seite, so dass sie seitlich und teils auf ihrem Bauch lag. In dieser Position beugte sich der Angeklagte über die in diesem Moment weinende und wimmernde Nebenklägerin, zog seine Hose herunter, drang mit seinem Penis in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr einige Minuten lang aus. Als die Nebenklägerin sagte, dass sie ihn hasse, ließ er von ihr ab.
42. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht. Danach fehlt es an dem erforderlichen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg (vgl. dazu etwa , NStZ 2013, 279). Denn den Entschluss, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin mit ihr auszuführen, fasste der Angeklagte den Feststellungen zufolge erst, nachdem er sie geschlagen sowie getreten und später auf das Doppelbett gestoßen hatte. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass er anschließend Gewalt angewendet hat, um seinen Tatentschluss auszuführen. Insbesondere findet die Annahme der Strafkammer, die Gewaltanwendung ergebe sich daraus, dass er "die Nebenklägerin auf das Bett gedrückt" habe, in den Feststellungen keine Stütze. Danach hatte sich der Angeklagte "neben" die Nebenklägerin auf das Bett gelegt und "beugte sich" lediglich über sie, bevor er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.
53. Die Sache bedarf deshalb insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung entzieht auch der verhängten Einheitsjugendstrafe die Grundlage.
64. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es in Anbetracht der Eigenart des Falles, insbesondere im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin, die den Feststellungen zufolge u.a. seit Jahren unter Depressionen leidet, alkoholabhängig ist und auch zur Tatzeit in erheblichem Maße alkoholisiert war, sachgerecht erscheinen könnte, zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit sachverständige Hilfe hinzuzuziehen (vgl. dazu , NStZ 2005, 394).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR324.17.0
Fundstelle(n):
UAAAG-62459