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Unverschuldete Fristversäumung bei Übermittlung eines Telefax
Wenn es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er gem. NWB RAAAG-39693 nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.
Es entspricht der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristw...