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D&O-Versicherung | Kein Versicherungsschutz bei Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit
Soll nach den AVB einer D&O-Versicherung Versicherungsschutz wegen Pflichtverletzungen (nur) „bei Ausübung der versicherten Tätigkeit“ gewährt werden, sind damit Handlungen, die „bei Gelegenheit“ einer versicherten Tätigkeit vorgenommen wurden, nicht mitumfasst. Danach muss zwischen Handlung und Schadenszufügung ein innerer und äußerer Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn die Pflichtverletzungen des Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin in der Abwerbung von Fachpersonal der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Gründung eines Konkurrenzunternehmens bestehen, da diese Handlungen nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Versicherten liegen und auf eine Schädigung der Versicherungsnehmerin [i]Lexikon „Versicherungsschutz“ NWB JAAAD-14984 gerichtet sind.
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