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Bauträger haben Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht nach § 13b UStG abgeführten Umsatzsteuer
Ein Bauträger wurde entsprechend der damals herrschenden Verwaltungsauffassung in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) einbezogen.
Der (BStBl 2014 II S. 128) diese Verwaltungsauffassung verworfen. Daraufhin hat der Bauträger Einspruch eingelegt und die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauleistenden abgeführten Umsatzsteuer verlangt. Das Finanzamt forderte den Bauträger entsprechend der im (BStBl 2014 I S. 1073) dargestellten Vorgehensweise auf, Name, Anschrift und Steuernummer der leistenden Bauunternehmer anzugeben. Dem kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin lehnte das Finanzamt den Einspruch als unbegründet ab und der Bauträger erhob Klage.
Das Finanzgericht stellt fest, dass der Bauträger die Umsatzsteuer
nicht schuldet. Entgegen Tz. 15a im (BStBl 2017 I
S. 1001) ist es für den Erstattungsanspruch unerheblich, ob die Klägerin
nachgewiesen hat, dass sie die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer
nachträglich bezahlt hat oder der Erstattungsanspruch des Bauträgers mit der
Forderung des Finanzamts gegen den Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 UStG n. F.
aufge...
BStBl 2017 II S. 760