1. Bei einer Arbeitsgelegenheit besteht ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung nur für einen tatsächlich angefallenen Mehraufwand. Ein solcher kann ausnahmsweise auch für Zeiträume anzunehmen sein, in denen z.B. aufgrund von Krankheit keine Arbeit verrichtet wird. Das setzt voraus, dass ein bereits vor der Krankheit angefallener Aufwand fortwirkt, etwa in Form von Kosten einer bereits angeschafften Zeitfahrkarte.
2. Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus. Die Klageänderung darf nicht dazu führen, dass der Klagegegenstand völlig ausgetauscht wird und die Berufung nur noch den neuen Anspruch betrifft.
3. Rechtsgrund für die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbrachte Arbeitsleistung kann eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt sein, nicht aber eine Vereinbarung zwischen dem Leistungsbezieher und dem Maßnahmeträger.
4. Die Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit stellt jedenfalls dann eine Mehrung fremden Vermögens dar, wenn es an der Voraussetzung der Zusätzlichkeit fehlt. Daran fehlt es, wenn vorrangiges Ziel der Maßnahme die Förderung des Leistungsbeziehers ist und das Arbeitsergebnis nur ein "Abfallprodukt" darstellt.
Fundstelle(n): IAAAG-61922
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.09.2017 - L 5 AS 603/15 ZVW
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