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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 1038/13

Gesetze: SGB II § 22 Abs. 1; WoGG § 12

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" im Sinne des Rechtsprechung des BSG darstellt.

2. Der Salzlandkreis ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt.

3. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines schlüssigen Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.

4. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zu bewilligen.

Fundstelle(n):
YAAAG-61921

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.09.2017 - L 5 AS 1038/13

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