1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid, der wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit erlassen worden ist und der jedenfalls auch die von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erfassten Leistungen betrifft, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem nach dem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden könnte.
2. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs. 3 SGB X vermittelt dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem vor einem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter für die von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erfassten Leistungen.
3. Demgegenüber besteht auch nach § 2 Abs. 3 SGB X keine fortgesetzte Pflicht zur Erbringung von Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.09.2017 - L 2 AS 397/17 B ER