Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Anfechtung des Arbeitsvertrags geendet hat oder ob es zumindest durch eine arbeitgeberseitige außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Der Kläger verlangt außerdem seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Beklagte wirft dem Kläger hauptsächlich vor, er habe sie zum einen vor Vertragsabschluss, zum anderen im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß über seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie über gegen ihn gerichtete Strafanzeigen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren informiert. Zudem hält sie ihn für charakterlich ungeeignet für die von ihm auszuübende Tätigkeit. Einen weiteren Streit über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses haben die Parteien in zweiter Instanz für erledigt erklärt.
Fundstelle(n): TAAAG-61872
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2011 - 15 Sa 64/10
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