Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO, Veräußerungsgewinn, Verpachtungserlass vom
Leitsatz
1) Die auf den Gewinn aus der Veräußerung eines seit spätestens 1986 parzellenweise an mehrere Pächter verpachteten landwirtschaftlichen
Grundbesitzes entfallende Einkommen?steuer ist aufgrund des Verpachtungserlasses vom (BStBl. II 1966, 34) aus Billigkeitsgründen
zu erlassen, wenn der Stpfl. entgegen der dort bestimmten Zwangsbetriebsaufgabe nicht die Fortführung des Betriebs erklärt
hat.
2) Bei dem Verpachtungserlass vom handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungserlass, der auch von Gerichten
zu berücksichtigen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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