NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 342d Finanzierung der Prüfstelle
Finanzierung durch Umlageverfahren
Der Finanzbedarf der Prüfstellen ergibt sich nach Sätzen 1 und 2 aus dem im Einvernehmen mit der BaFin erstellten und vom Bundesministerium der Justiz genehmigten Wirtschaftsplan.
Nach Satz 3 i. V. mit §§ 17a bis d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV) erhebt die BaFin die erforderlichen Mittel im Umlageverfahren. Dabei gilt:
Die BaFin ermittelt aus dem Finanzbedarf der DPR und dem Finanzbedarf des bei der BaFin für Enforcement-Tätigkeit zuständigen Organisationsbereichs einen Gesamtumlagebetrag.
Der Anteil des einzelnen Unternehmens daran bemisst sich nach dessen Anteil an den inländischen Börsenumsätzen sämtlicher umlagepflichtiger Unternehmen.
Der Anteil beträgt mindestens 250 € und höchstens 40.000 €.S. 2720