NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
I. Regulärer Vorlagemodus (1. Halbsatz)
1Der
Kaufmann kann seinen Buchführungspflichten
nach
§ 239 Abs. 4
HGB (→ § 239 Rz. 10) mit einem
elektronischen Verfahren (auf „Datenträger“) nachkommen. Für die
Aufbewahrungspflichten nach
§ 257 HGB
(→ § 257 Rz. 10) gilt
Entsprechendes. In der Folge kann der Kaufmann die
Vorlagepflichten nur in dieser Form
erfüllen. Deshalb muss er die Hilfsmittel zur Anwendung dieser Technik auf
eigene Kosten zur Verfügung stellen, d. h.
die auf Datenträgern gespeicherten Inhalte lesbar machen. Das
geschieht auf dem Bildschirm eines Arbeitsplatzcomputers oder auf einem
Notebook.
II. Papierform (2. Halbsatz)
2Ausnahmsweise kommt auch – wieder auf eigene Kosten des Kaufmanns – ein Ausdruck auf Papier oder eine ähnliche Reproduktion in Betracht. Von dieser Verpflichtung ist sparsam Gebrauch zu machen („soweit erforderlich“).
III. Steuerliche Parallelvorschriften
3Eine inhaltliche vergleichbare Anordnung enthält § 147 Abs. 5 AO mit möglichen Erleichterungen nach § 148 AO.