Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Kurzinfo ESt 20/2017 VI 3013 - S 1978d - 011

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG 2006; Bilanzierungspflicht bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln

Mit der Veröffentlichung des BStBl 2014 II S. 242, ist die bisherige Rechtsauffassung der Verwaltung überholt, dass bei Einbringung eines Betriebs, für den der Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 zu Buchwerten in eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich ist (vgl. Rn. 24.03 des BStBl 2011 I S. 1314, ESt-Kartei SH, Karte 10 zu „Nebengesetze UmwStG” (UmwStE 2011), R 4.5 (6) EStR 2012, H 4.5 (6) Einbringungsgewinn EStH 2016).

Der BFH hatte in dem o. g. Urteil entschieden, dass bei Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.

Die Realteilung einer Personengesellschaft ist der umgekehrte Fall einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG 2006.

Somit ist auch bei Einbringung eines Betriebs, für den die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wird, in eine Personengesellschaft ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr zwingend erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewinn ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Dies gilt entsprechend bei der Einbringung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils.

Die gegenteilige Auffassung in Rn. 24.03 UmwStE 2011 ist insoweit überholt.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 20/2017VI 3013 - S 1978d - 011

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2542 Nr. 43
DStR 2018 S. 354 Nr. 7
KoR 2017 S. 559 Nr. 12
GAAAG-61405