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Dienstwagen: Wie wirken sich die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten aus?
In Fällen der Dienstwagengestellung übernehmen Mitarbeiter oftmals Aufwendungen. Wie die Finanzverwaltung solche Zuzahlungen behandelt, ergibt sich aus den LStR 2015 (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 5 LStR 2015) und aus dem neuen NWB ZAAAG-58225 (DB 2017 S. 2260). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies nach Maßgabe des den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung. Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn ( Niermann, DB 2017 S. 510, 511). Unter einem Nutzungsentgelt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015) in diesem Sinne verstand und versteht die Finanzverwaltung u. a. Folgendes:
Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter, nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale). Es kommt nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den Pauschalbetrag kalkuliert hat.
Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter, an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag. Es kommt nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den ...