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BFH 08.06.2017 IV R 29/15, StuB 21/2017 S. 834

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Änderung von im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen

(1) Verpflichtet sich eine im Wege der Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft neu gegründete (Schwester-)Kapitalgesellschaft zur Leistung einer Zahlung an die übertragende Gesellschaft, die nach dem Willen des alleinigen Anteilseigners der gleichmäßigen Vermögensverteilung zwischen beiden Gesellschaften dienen soll, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Anteilseigner. (2) Änderungen der im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen können jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister nur noch durch Einzelübertragung zwischen den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden (Bezug: § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 2 UmwG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Im Urteilsfall waren ein Ehepaar und seine beiden Sohne G...

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