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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1144

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.5.2018 (Teil V)

Michael Baum

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-60630 Ab dem ist in allen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Das neue Datenschutzrecht hat technische und organisatorische Auswirkungen auf die Finanzverwaltung.

Ausführlicher Beitrag s. .

  • [i]Geeignete technische und organisatorische MaßnahmenDie im Steuerverwaltungsverfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten jeweils verantwortliche Finanzbehörde muss nach Art. 24 Abs. 1 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO (sowie der ergänzenden datenschutzrechtlichen Regelungen der AO und der Steuergesetze) erfolgt.

  • [i]Angemessenes SchutzniveauNach Art. 32 Abs. 1 DSGVO müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Dazu gehört es, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.

  • [i]Verarbeitung der Daten nur auf AnweisungDie verantwortliche Finanzbehörde muss zudem sicherstellen, dass Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen oder nach Maßgabe ihrer hoheitlichen Aufgaben verarbeiten (Art. 32 Abs. 4 DSGVO).

  • [i]Überprüfung der technischen und organisatorischen MaßnahmenDie technischen und organ...

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