1. Wird der Jahresabschluss
einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des
Jahresabschlusses zu fingieren (gegen , EFG 1997, 872).
2. Grundsätzlich kann zwischen
der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen
Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust
erwirtschaftet (so auch ,
EFG
2015, 2215). Ein solcher Verlustrücktrag bei der
Tantiemeberechnung ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten jedoch
nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart
wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der
bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2017 S. 1136 DStR 2018 S. 6 Nr. 30 DStRE 2018 S. 1097 Nr. 18 DStZ 2018 S. 217 Nr. 7 EFG 2018 S. 32 Nr. 1 EStB 2018 S. 75 Nr. 2 GStB 2018 S. 191 Nr. 6 GmbH-StB 2018 S. 22 Nr. 1 KÖSDI 2018 S. 20636 Nr. 2 CAAAG-60738
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 - 6 K 1418/14
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