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Körperschaftsteuer – vGA bei Verzicht gegenüber ehemaligem Gesellschafter (FG)
Auch ein früherer Gesellschafter kann aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen gegenüber ihren ehemaligen Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Klägerin ist eine GmbH, die mit ihren Gesellschaftern mehrere Darlehensverträge schloss. Der Gesellschafter veräußerte seine Anteile an der GmbH zwei Jahre bevor die Klägerin gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter auf die Darlehensforderungen sowie die Zinszahlungen verzichtete. Das Finanzamt behandelte den Verzicht als verdeckten Gewinnausschüttung. Die Klägerin führte an, dass der ehemalige Gesellschafter zum Zeitpunkt des Verzichts keine Gesellschafterstellun...