1. Aus der am in Kraft getretenen Neufassung des § 1612b BGB folgt keine Abkehr von dem Grundsatz, dass im Recht des SGB II Kindergeld, welches zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigt wird (überschießendes Kindergeld), entsprechend den Regelungen des EStG dem bezugsberechtigten Elternteil als Einkommen zuzurechnen ist.
2. Mit der Neufassung des § 1612b BGB sollte eine Harmonisierung zwischen Unterhalts- und Sozialrecht durch Anpassung der zivilrechtlichen Bestimmungen an die sozialrechtlichen Grundentscheidungen erreicht werden. Eine Abkehr von der grundsicherungsrechtlichen Zurechnung des Kindergeldes war mit der unterhaltsrechtlichen Neuregelung nicht intendiert.
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