Leitsatz
Leitsatz:
1. Es spricht für eine Beschäftigung, wenn eine Auftragnehmerin nicht nur ihre Tätigkeit stets in den Räumen der Auftraggeberin ausübt, sondern auch die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erbringen kann.
2. Die einer Auftragnehmerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, wenn ihre Grenzen einseitig von den Interessen der Auftraggeberin bzw. deren Vertragspartnern bestimmt werden.
3. Eine Vergütung nach Zeiteinheiten spricht in der Regel gegen ein unternehmerisches Risiko. Dies gilt umso mehr, wenn keine Möglichkeit besteht, durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen.
4. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen.
5. Dass eine Auftragnehmerin neben der zu beurteilenden Tätigkeit auch anderweitig beruflich aktiv ist, ist für die Statusprüfung unerheblich. Wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mehrere Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten parallel ausgeübt werden können.
6. Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 3 GG (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
7. Der Begriff "freie Mitarbeit" ist kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht hingegen ebenso fremd wie die Vereinbarung einer Vertragsdauer.
8. Zur Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin.