Kann ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO? - Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am gegen 20:00 Uhr)?
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