Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommen-/Lohnsteuer | Doppelte Haushaltsführung, notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 2007).
Bei Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung waren nach der BFH-Rechtsprechung zu der vor 2014 gültigen Gesetzeslage Unterkunftskosten am Beschäftigungsort notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG und als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie den „Durchschnittsmietzins“ einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Der BFH entschied im Urteilsfall zu den Streitjahren 2008 bis 2010 und damit zu der vor 2014 gültigen Gesetzeslage. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurde § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ...BStBl 2014 I S. 1412