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Insolvenz einer Personengesellschaft | Reichweite der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet, kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Wer allerdings kraft Gesetzes für eine Steuerschuld haftet, kann (nur) durch Haftungsbescheid (= Verwaltungsakt) eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers in Anspruch genommen werden. Der Insolvenzverwalter ist aber kein öffentlich-rechtlicher Steuergläubiger.