Online-Nachricht - Montag, 16.10.2017

Lohnsteuer | Trockenes Brötchen und Kaffee gelten nicht als Frühstück (FG)

Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das FA sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

  • Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

  • Im Streitfall handelt es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge hat, dass eine andere Freigrenze Anwendung findet, welche im Streitfall nicht überschritten wurde.

Hinweise:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen, welche dort unter dem Az. VI R 36/17 anhängig ist.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 12 (Sc)

Fundstelle(n):
HAAAG-59712