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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 129/16 EFG 2017 S. 1787 Nr. 22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 3

Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind auch dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften als nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig waren, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in bedeutendem Umfang privat mitveranlasst sind und es an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung fehlt.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 13
EFG 2017 S. 1787 Nr. 22
MAAAG-59664

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2017 - 2 K 129/16

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