Vergleichbarkeit des Nichtbetreibens einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung
Zeitpunkt des Nahestehens
Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag an das FG
Leitsatz
1. Da § 8b Abs. 3 S. 3 KStG unstreitig auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst, müssen auch die ergänzenden
Sätze 4 bis 7 für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gelten.
2. In zeitlicher Hinsicht ist es für die Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ausreichend, wenn eine qualifizierte Beteiligung
in dem Zeitpunkt besteht, in dem die Darlehensforderung wertlos wird.
3. Forderungen aus Lieferungen und Leistung stellen Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG
wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, wenn Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer
einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen, etwa über das Nichtbetreiben
der Forderung seitens des Forderungsinhabers, vereinbart haben, so dass der Gläubiger seine Forderung für eine gewisse Mindestdauer
nicht beitreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen darf.
4. Im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar
sind, weil Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden
oder sonstige Absprachen, etwa über das Nichtbetreiben der Forderung seitens des Forderungsinhabers, vereinbart haben, ist
für den Fremdvergleich i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG maßgeblich, ob ein fremder Dritter aufgrund der Umstände des Einzelfalles
ebenfalls eine solche Vereinbarung getroffen hätte.
5. § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG sind unilaterale Missbrauchsverhinderungsregeln, die auch in grenzüberschreitenden Zusammenhängen
nicht den abkommensrechtlichen Schranken unterfallen.
6. Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Klageerhebung auch dann gem. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO
zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor gestellten AdV-Antrag in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt
(für das Einspruchsverfahren) abgelehnt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 18 DStRE 2018 S. 733 Nr. 12 EFG 2017 S. 1692 Nr. 20 GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1 PIStB 2017 S. 323 Nr. 12 YAAAG-59660
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.08.2017 - 11 V 11184/17
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