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BFH 13.07.2017 VII R 29/16, NWB 42/2017 S. 3190

Milchabgabe | Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach dessen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden. (2) Sog. interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der Union sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner. (3) Die Erhebung der im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandenen Überschussabgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Anmerkung:

Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der EU erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeu...

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