Rechtzeitige Klageerhebung bei Zustellung der Einspruchsentscheidung an ein Postfach des Klägervertreters
Leitsatz
1. Maßgebend für den Fristenlauf ist, wann das jeweilige Schriftstück in den Gewahrsam des Klägervertreters gekommen ist.
Im Streitfall ist dies der Zugang in das Postfach des Klägervertreters, da er dieses auch auf den von ihm verwendeten Briefköpfen
als Empfangsadresse angegeben hat (vgl. , BStBl 1962 III S. 496).
2. Soweit der Klägervertreter die Bearbeitung der Eingangspost in seiner Kanzlei dergestalt beschrieben hat, dass die für
den Posteingang zuständige Mitarbeiterin die eingehende Post zunächst in einer Schütte sammelt und sie mit einem Eingangsstempel
versieht, ist dies nicht geeignet, einen anderen Geschehensablauf als den typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe
zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen. Denn der Eingangsstempel kann insoweit nur belegen, wann die Post tatsächlich in
den Büroräumen des Klägervertreters eingegangen ist, nicht jedoch, dass die Post auch an diesem Tag in das Postfach zugestellt
worden ist.
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