BAG Beschluss v. - 5 AS 7/17

Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung - Antwort auf Anfrage nach § 45 Abs 3 S 1 ArbGG

Leitsatz

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Gesetze: § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 106 S 1 GewO, § 45 Abs 3 S 1 ArbGG

Instanzenzug: Az: 7 Ca 1224/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 17 Sa 1660/15 Urteilvorgehend Az: 10 AZR 330/16 (A) Beschlussnachgehend Az: 10 AZR 330/16 Urteil

Gründe

1I. Der Zehnte Senat hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (Beschluss vom - 10 AZR 330/16 (A) -). Der Fünfte Senat hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe ( - Rn. 24, BAGE 141, 34).

2II. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten Senats im vorgenannten Beschluss vom (- 10 AZR 330/16 (A) - Rn. 61) abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:140917.B.5AS7.17.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2292 Nr. 39
DStR 2017 S. 10 Nr. 40
DStR 2017 S. 2753 Nr. 50
ZIP 2017 S. 74 Nr. 38
PAAAG-58921