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Leasing unbeweglicher Wirtschaftsgüter bei Teilamortisation
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
In der Praxis werden unter Leasingverträgen Vereinbarungen zwischen zwei Vertragspartnern verstanden, die sich von einem „normalen” Mietvertrag bis zum Ratenkaufvertrag erstrecken. An einer allgemein gültigen Definition des Leasingbegriffs fehlt es bis heute. Grundsätzlich ist die im Vertragstext gewählte Bezeichnung als Miet-, Kauf- oder Leasingvertrag für steuerliche Zwecke nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Für die steuerliche Behandlung kommt es entscheidend darauf an, ob wirtschaftlich betrachtet der Leasingvertrag eher einem „verdeckten” Kaufvertrag ähnelt oder eher mit einem Mietvertrag vergleichbar ist.
Für die bilanzielle Behandlung muss geklärt werden, wer als (wirtschaftlicher) Eigentümer den Leasinggegenstand bilanziert, was u. a. davon abhängt, um welche Form des Leasings es sich handelt und was genau im Leasingvertrag geregelt ist. Zur Orientierung hat die Finanzverwaltung sog. Leasingerlasse veröffentlicht, die eine einheitliche, objektive und praktikable Behandlung von Leasingverhältnissen ermöglichen soll.