1. Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn über einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner bisher deshalb nicht entschieden worden ist, weil die Antragstellerin und der mit ihr eine Wohnung teilende Partner im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Fragen zum Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht beantwortet und angeforderte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen nicht vorgelegt haben.
2. Zu den Voraussetzungen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II.
3. Wenn infolge unzureichender Mitwirkung der Antragstellerin und ihres Partners die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zur Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft sind, kann eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast erfolgen.
Fundstelle(n): DAAAG-58682
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LSG Sachsen, Beschluss v. 27.02.2017 - 7 AS 1281/16 B ER
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