1. Für das Zurücklegen von Betriebswegen besteht auch innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII.
2. Dagegen unterliegt das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Denn der zu Hause in einem Home-Office arbeitende Beschäftigte vermeidet gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist.
3. Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Allein der Umstand, dass eine Treppe im häuslichen Bereich benutzt werden muss, um den Arbeitsbereich zu erreichen, vermag das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges nicht zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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