Bestimmung des Leistungsorts bei mit Katalogleistung zusammenhängender sonstiger Leistung
Leitsatz
1. Die Stpfl. ist zwar nicht selbst Veranstalterin der Künstlerauftritte gewesen, sie hat jedoch mit den Veranstaltungsleistungen
zusammenhängende Dienstleistungen erbracht, indem sie den eigentlichen Veranstaltern jeweils die Künstler als Hauptattraktion
für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.
2. Abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung zum Ort der Leistung in § 3a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 2 Nr. 3a,
dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter
sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, dort ausgeführt werden,
wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1549 Nr. 18 UStB 2017 S. 330 Nr. 11 UAAAG-58539
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