Wechsel der örtlichen Finanzamtszuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen nach Erlass eines Säumniszuschläge
festsetzenden Abrechnungsbescheids, aber vor Erlass der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch i. S. d. § 218 Abs. 1 AO aus
dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche
Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände – wie z.B. ein Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen – führen grundsätzlich
nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid trifft damit nach § 218 Abs. 2 S. 1
AO „die Finanzbehörde”, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt
hat (vgl. ).
2. Diese Rspr. (s. Tz. 1.) trifft nach Auffassung des Senats nicht auf Fälle zu, in denen wie z. B. bei Abrechnung über Säumniszuschläge
nicht über Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO abgerechnet wird und der Abrechnungsbescheid daher die Grundlage der Anspruchsverwirklichung
ist. Ändert sich nach Erlass eines mit einem Einspruch angefochtenen Abrechnungsbescheids, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt
worden sind, wegen eines Wohnsitzwechsels die örtliche Zuständigkeit für den Steuerpflichtigen, so ist das „neue” nunmehr
örtlich zuständige FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung betreffend den Abrechnungsbescheid zuständig und nicht mehr
das früher zuständige FA, das den Abrechnungsbescheid erlassen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1713 Nr. 21 WAAAG-58534
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.05.2017 - 12 K 15308/15
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