Werbungskostenabzug für nicht nachgewiesene Übernachtungsnebenkosten eines an Autobahnraststätten im eigenen Lkw übernachtenden
Fernfahrers
Leitsatz
1. Die von der Finanzverwaltung festgesetzten Pauschalen für Auslandsübernachtungskosten können nicht als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn einem Arbeitnehmer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist und die Gewährung der Pauschalen
zudem zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Kraftfahrer an Autobahnraststätten
in der Schlafkabine seines LKW übernachtet.
2. Weist der Kraftfahrer die ihm an den Autobahnraststätten unstreitig tatsächlich entstandenen Übernachtungsnebenkosten z.
B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit in der Fahrerkabine nicht nach, so ist die Höhe der Übernachtungsnebenkosten
zu schätzen, wobei eine Schätzung der bei einer Übernachtung anfallenden Nebenkosten mit 5 EUR nicht überhöht erscheint (Anschluss
an ; ).
3. Auf die Vorlage von Einzelnachweisen – auch für einen repräsentativen Zeitraum – kommt es insoweit nicht an. Ebensowenig
bedarf es Aufzeichnungen der tatsächlich entstandenen Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten
(gegen , BStBl 2012 I S. 1249; v. , IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl
2014 I S. 1412).
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