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Wann hat eine Erwerbergruppe gleichgerichtete Interessen gem. § 8c KStG?
Anm. zum Urteil des BFH vom 22.11.2016 - I R 30/15
Mitte [i]Zu BVerfG 2 BvL 6/11 s. Dörr/Eggert/Plum, NWB 35/2017 S. 2661Mai 2017 erfolgte die Pressemitteilung zum vielbeachteten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar ( NWB JAAAG-44861). Angesichts der Tragweite der Entscheidung verwundert es nicht, dass das im Folgemonat veröffentlichte Urteil des BFH zum [i]BFH, Urteil vom 22.11.2016 - I R 30/15, BStBl 2017 II S. 921Vorliegen einer sog. Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG nahezu unbemerkt blieb (, BStBl 2017 II S. 921). Da jedoch das BVerfG zunächst lediglich über Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % (§ 8c Satz 1 KStG a. F.) zu befinden hatte und zum hiesigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wie der Gesetzgeber auf den Beschluss des BVerfG reagieren wird, lohnt ein Blick auf das vorgenannte BFH-Urteil.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Systematische Einordnung
§ 8c Abs. 1 KStG [i]Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG ...beschränkt unter bestimmten Voraussetzungen den Verlustabzug bei Körperschaften: Werden hiernach innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichn...