„Anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG bei Übertragung
von Miteigentumsanteilen im Rahmen der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR, nicht aber bei einer erst nach der Auseinandersetzung
der GbR vereinbarten entgeltlichen Veräußerung von Miteigentumsanteilen zwischen den Gesellschaftern
Leitsatz
1. Der Begriff „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” i.S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG erfasst
auch Erwerbsvorgänge eines Gesellschafters von einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, wenn sich im Zuge des Grundstücksgeschäfts
die Beteiligungsverhältnisse des beteiligten Gesellschafters der Höhe nach verändern, z. B. wenn ein Gesellschafter im Rahmen
der Auseinandersetzung (§ 730 BGB) ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen bekommt und damit der Erwerber statt
seines Anteils am Liquidationserlös das Grundstück erhält.
2. Wird im notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags für eine grundbesitzende GbR (GbR 1) zwei Gesellschaftern
der GbR 1 ein mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbundener Miteigentumsanteil an der GbR 1 zugeteilt und einer
GbR 2 zugewiesen, an der die beiden Gesellschafter beteiligt sind, so liegt kein „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG mehr vor, wenn später ein dritter Gesellschafter der GbR 1 zunächst
durch einen privatschriftlichen Anteilsübertragungsvertrag von den beiden anderen Gesellschaftern der GbR 1 deren Anteile
an der GbR 2 vollständig erwirbt und wenn darauf in Abänderung des notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags
in einer notariellen Urkunde der mit dem Sondereigentum an der bestimmten Wohnung verbundene Miteigentumsanteil an der GbR
1 nunmehr auf den dritten Gesellschafter der GbR 1 übertragen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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